1. Allgemeines, Inhalt und Zustandekommen
1.1 Anbieter ist die SECURUS IoT Monitoring GmbH, Am Farmböddel 7a, 24623 Großenaspe, Deutschland, Amtsgericht Kiel, HRB 27682 KI, E-Mail: info@securus-m.de, nachfolgend „SECURUS“.
1.2 Diese Bedingungen gelten für Verträge über den Verkauf von Sensoren und Gateways, die Nutzung der SECURUS-Plattform und vereinbarte ergänzende Leistungen. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht angeboten.
1.3 Inhalt und Umfang des jeweiligen Auftrags ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Angebot, der entsprechenden Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ausdrücklich einbezogenen ergänzenden Unterlagen. Konkrete Preise und Paketgrößen werden im jeweiligen Auftrag vereinbart und müssen nicht in diesen AGB oder einer allgemeinen Preisliste enthalten sein. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Abweichungen einer Auftragsbestätigung vom Kundenauftrag bedürfen der Annahme durch den Kunden; sein Schweigen allein gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Ein gegebenenfalls geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag geht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Bei öffentlichen Aufträgen werden ausdrücklich vereinbarte EVB-IT-Verträge und ihre Rangfolgeregelungen berücksichtigt. Abweichende Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit ihre Einbeziehung vereinbart wurde.
1.5 SECURUS erstellt individuelle Angebote. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind diese freibleibend und dienen als Grundlage für den Kundenauftrag. Der Kunde kann seinen Auftrag insbesondere per E-Mail, per Post oder mittels eigener Bestellunterlagen erteilen. In diesem Fall kommt der Vertrag durch Zugang der entsprechenden Auftragsbestätigung von SECURUS zustande. Bei ausdrücklich verbindlichen Angeboten oder anderen individuellen Vereinbarungen richtet sich der Vertragsschluss nach deren Inhalt und den gesetzlichen Vorschriften. Eine Onlinebestellung ist nicht vorgesehen.
2. Leistungen der SECURUS IoT Monitoring GmbH
2.1 Die vereinbarten Leistungen können Hardware, Plattformnutzung, Sensorintegration und gesondert gebuchte Konnektivität umfassen. Weitergehende Einrichtungshilfe, laufende persönliche Betreuung, Beratung, Schulung und zusätzliche Konfigurationsleistungen sind nicht automatisch in der Plattformvergütung enthalten. Sie werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erbracht; Umfang und Vergütung werden individuell festgelegt. Die vereinbarte Vorkonfiguration nach Ziffer 2.2 sowie die geschuldeten Betriebs-, Support- und Mängelbeseitigungspflichten werden dadurch nicht ausgeschlossen.
2.2 SECURUS berät den Kunden im vereinbarten Umfang zur Auswahl der Sensorik und ordnet die bestellten Sensoren vor Versand der Kundenplattform zu. Die Hardware wird für den vereinbarten Einsatz vorkonfiguriert geliefert. Vorbereitende Integration ersetzt nicht die Installation und den Funktionstest am Einsatzort.
2.3 SECURUS übernimmt keine physische Installation am Einsatzort. Montage, fachgerechter Anschluss und erforderliche Arbeiten an Gebäuden oder Anlagen liegen beim Kunden oder einem von ihm beauftragten geeigneten Fachbetrieb. Gesetzlich vorgeschriebene Fachbetriebs- oder Prüfanforderungen bleiben unberührt.
2.4 Der Kunde stellt die vereinbarten Voraussetzungen am Einsatzort bereit, insbesondere geeignete Stromversorgung, Internet-/Mobilfunkanbindung, Montagebedingungen und erforderliche Berechtigungen. SECURUS teilt ihm die für die gelieferten Komponenten wesentlichen technischen Voraussetzungen und Hinweise mit.
2.5 Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den gebuchten Plattformfunktionen für die vereinbarten Gebäude und Sensoren. Die Bereitstellung erfolgt über das Internet; eine Übertragung des Softwarequellcodes ist nicht Bestandteil der normalen Plattformnutzung. Gesetzliche Datenzugangs- und Wechselrechte bleiben unberührt.
2.6 Der Kunde erhält einen Administratorzugang und kann Mitarbeiter und beauftragte externe Servicepartner mit den vereinbarten Rollen und Objektberechtigungen einladen. Berechtigte Zugriffe im Rahmen der Verwaltung der beauftragten Gebäude gelten nicht als verbotener Weiterverkauf.
2.7 Lieferumfang, Lieferanschrift und vereinbarte Liefertermine ergeben sich aus dem Auftrag. Teillieferungen erfolgen nur, soweit vereinbart oder für den Kunden zumutbar. Der Beginn der Plattformlaufzeit richtet sich nach Ziffer 9.2 und nicht allein nach der Absendung einer Ware.
2.8 Die Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung ihres Kaufpreises Eigentum von SECURUS. Eigentumsübergang an der Hardware bedeutet nicht den Erwerb dauerhafter Plattformnutzungsrechte nach Ende des Plattformvertrags.
2.9 Der Kunde übernimmt die laufende Wartung und den Batteriewechsel anhand der Gerätehinweise, gegebenenfalls durch geeignete Fachbetriebe. Gesetzliche Mängelrechte und vereinbarte Leistungen von SECURUS bleiben unberührt.
2.10 Lieferverzögerungen und nicht verfügbare Komponenten werden dem Kunden mitgeteilt. Etwaige Ersatzprodukte müssen dem vereinbarten Einsatz entsprechen und werden nicht ohne erforderliche Zustimmung geliefert. Rechte wegen Verzugs oder nicht erbrachter Leistungen richten sich nach Gesetz und Vereinbarung.
2.11 Die verkaufte Hardware ist nicht ausschließlich zur Nutzung mit der SECURUS-Plattform bestimmt. Der Kunde kann sie bei Erfüllung der jeweiligen technischen Voraussetzungen auch mit kompatiblen anderen IoT-Plattformen betreiben. Eine Kompatibilität mit jeder beliebigen Plattform oder eine unentgeltliche Einrichtung fremder Systeme wird nicht zugesagt. Erforderliche Übergabe- und Umstellungsleistungen richten sich nach Vereinbarung und gesetzlichen Pflichten. Gesetzliche Datenzugangs- und Anbieterwechselrechte bleiben unberührt; die anderweitige Hardwareverwendung allein beendet einen laufenden Plattformvertrag nicht automatisch.
2.12 Der Kunde kann für eine vereinbarte Mobilfunkanbindung eine geeignete eigene Datenkarte verwenden oder eine gesonderte Konnektivitätsleistung über SECURUS buchen. Anbieter beziehungsweise Netz, Datenvolumen, Tarif, Preis, zulässige Einsatzländer und Roaming, Laufzeit und Kündigungsbedingungen werden nach dem Bedarf des Kunden individuell im Auftrag vereinbart. Es gelten keine durch diese AGB vorgegebenen pauschalen Datenlimits oder SIM-Laufzeiten. Die vereinbarten SIM-Bedingungen können von der Laufzeit der Plattformlizenz abweichen.
2.13 Die für das gebuchte Monitoring vorgesehenen SMS- und E-Mail-Benachrichtigungen sind derzeit ohne zahlenmäßiges Kontingent in der Paketvergütung enthalten. Sie sind nicht als allgemeiner Nachrichtenversand oder Werbeversand außerhalb des vereinbarten Monitoringzwecks nutzbar.
2.14 Eine spätere Einführung von Nachrichtenkontingenten oder zusätzlicher Vergütung ändert bestehende Verträge nicht allein durch eine Änderung der Website oder eines Preisblatts. Sie bedarf einer dafür wirksamen Vereinbarung. Die Nutzung bestehender Funktionen und die gesetzlich erforderliche Datenherausgabe werden nicht durch unbestimmte Zusatzentgelte beschränkt.
2.15 SECURUS betreibt und erhält die Plattform im vereinbarten Umfang. Die Plattformserver werden nach dem derzeitigen Betriebsmodell in Deutschland bei Hetzner gehostet. Die Verarbeitung durch ergänzende Kommunikations- und sonstige Dienstleister wird gesondert dokumentiert; diese Hostingangabe ist keine Zusage, dass sämtliche externen Verarbeitungsvorgänge ausschließlich in Deutschland stattfinden.
2.16 Die Plattform-Supportfunktion kann jederzeit zur Einreichung von Anliegen genutzt werden. Für dort eingehende Supportanfragen erfolgt eine inhaltliche Erstreaktion spätestens innerhalb von 24 Stunden bei Eingang von Montag bis Freitag und innerhalb von 48 Stunden bei Eingang am Samstag oder Sonntag. Maßgeblich sind der dokumentierte Eingang in der Supportfunktion und die Zeitzone Europe/Berlin; die Frist wird in fortlaufenden Stunden gerechnet und gilt an Feiertagen nach deren Wochentag. Eine automatische Eingangsbestätigung allein erfüllt die Erstreaktion nicht. Diese Zusage betrifft die Erstreaktion, nicht die vollständige Lösung des Anliegens. Telefonischer Support erfolgt während der Geschäftszeiten über die reguläre SECURUS-Geschäftsnummer und steht auch zur Verfügung, wenn die Plattform-Supportfunktion nicht erreichbar ist. Geschäftsnummer und telefonische Geschäftszeiten werden dem Kunden mit den Vertragsunterlagen mitgeteilt. Eine rund um die Uhr besetzte Telefonhotline wird nicht zugesagt.
2.17 Weitergehende persönliche Betreuung, individuelle Einrichtungshilfe, Schulung und zusätzliche Konfigurationsleistungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Anderenfalls werden sie nach gesonderter Vereinbarung gemäß Ziffer 3.4 berechnet. Der Betrieb und Erhalt der vereinbarten Plattformfunktionen, die Support-Erstreaktion nach Ziffer 2.16 und die gesetzlich beziehungsweise vertraglich geschuldete Mängelbeseitigung bleiben Bestandteil der geschuldeten Leistungen.
2.18 Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit oder verbindliche Störungsbehebungsfrist wird nur durch ausdrückliche Servicelevelvereinbarung festgelegt. Daraus folgt kein Ausschluss der Pflicht, die Plattform vertragsgemäß zu betreiben, Störungen angemessen zu bearbeiten und gesetzliche Mängelrechte zu beachten.
2.19 Erforderliche Wartung, Sicherheitsaktualisierungen und Fehlerkorrekturen werden so durchgeführt, dass Auswirkungen möglichst gering bleiben. Vorhersehbare relevante Unterbrechungen kündigt SECURUS rechtzeitig an; dringende Sicherheitsmaßnahmen können eine vorherige Ankündigung ausschließen. Wesentliche Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang oder zusätzliche Entgelte werden nicht allein durch Schweigen des Kunden wirksam.
3. Vergütung, Pakete und Zahlungsverzug
3.1 Hardwarepreise, gebäudebezogene Lizenzgebühren, gesonderte Konnektivität und beauftragte Zusatzleistungen werden individuell im Angebot und der entsprechenden Auftragsbestätigung vereinbart. Eine gesonderte allgemeine Preisliste oder Preis-/Paketanlage ist nicht erforderlich, wenn die Konditionen in diesen Auftragsunterlagen vollständig vereinbart sind. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Versandkosten werden im Angebot angegeben.
3.2 Hardware wird gesondert mit der Lieferung berechnet. Bei Teillieferungen wird der auf die jeweils gelieferte Hardware entfallende vereinbarte Kaufpreis berechnet. Hardwarerechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen sieben Kalendertagen nach Zugang zu zahlen. Ohne abweichende Vereinbarung ist keine Anzahlung Voraussetzung des Versands. Insbesondere bei größeren Aufträgen können Vorauszahlungen ausdrücklich vor Vertragsschluss beziehungsweise als vereinbarte Vertragsänderung festgelegt werden.
3.3 Plattformgebühren werden nach individueller Vereinbarung monatlich oder jährlich im Voraus für vollständige Abrechnungsperioden abgerechnet. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit dem Laufzeitbeginn nach Ziffer 9.2 beziehungsweise 9.3. Bei monatlicher Abrechnung beginnen die Folgeperioden jeweils am entsprechenden Kalendertag der folgenden Monate; bei jährlicher Abrechnung am entsprechenden Jahrestag. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, gilt dessen letzter Kalendertag. Es erfolgt keine Verkürzung der ersten Periode auf das Ende des Kalendermonats. Die Lizenzvergütung ist jeweils zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperiode fällig, jedoch nicht vor Zugang der zugehörigen Rechnung. SECURUS stellt diese rechtzeitig bereit. Eine nutzbare erste Teillieferung kann den Lizenzbeginn nach Ziffer 9.2 auslösen, auch wenn weitere Hardware später geliefert wird. Gebühren für noch nicht nutzbar bereitgestellte Leistungen werden nicht allein aufgrund einer Versandankündigung fällig; gesetzliche Rechte wegen fehlender oder mangelhafter Teilleistungen bleiben unberührt.
3.4 Gesondert beauftragte Betreuung, Beratung, Schulung, Einrichtungshilfe oder Konfigurationsleistungen werden erst nach Abstimmung von Umfang und Vergütung erbracht. Eine Stundenvergütung und deren Höhe werden individuell vereinbart. Die Beseitigung von Mängeln und die Erfüllung bereits geschuldeter Betriebs- und Supportpflichten werden nicht als kostenpflichtige Zusatzberatung behandelt.
3.5 Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach § 286 BGB. Bei Zahlungsverzug kann SECURUS für Entgeltforderungen die gesetzlichen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Absatz 2 BGB sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro gemäß § 288 Absatz 5 BGB verlangen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Pauschale fällt nicht je Mahnschreiben an. Sie wird auf geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Die Geltendmachung eines weiteren nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt im gesetzlichen Umfang möglich. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
3.6 Bei erheblichem Zahlungsverzug kann SECURUS nach angemessener Fristsetzung, vorheriger konkreter Ankündigung und im Rahmen der gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte verhältnismäßige Nutzungsbeschränkungen vornehmen. SECURUS berücksichtigt dabei die Höhe und Dauer des Rückstands sowie dessen Verhältnis zur betroffenen Leistung und informiert ausdrücklich über Auswirkungen auf Monitoring und Meldungen. Sobald der Beschränkungsgrund entfällt, wird die Nutzung wieder ermöglicht. Gesetzlich vorgeschriebene Datenzugangs- und Wechselrechte sowie notwendige Ausstiegsverfahren bleiben unberührt. Eine Sperre begründet keine sofortige Löschung von Kundendaten.
3.7 Preisänderungen für bestehende Verträge bedürfen einer Vereinbarung oder einer bereits wirksam vereinbarten, auf den konkreten Vertrag anwendbaren Preisanpassungsregelung. Diese AGB enthalten kein allgemeines einseitiges Preisänderungsrecht. Eine Ankündigung, die Veröffentlichung einer neuen Preisliste oder das Schweigen des Kunden ersetzt die erforderliche Rechtsgrundlage nicht. Die vom Kunden beauftragte Paketänderung nach Ziffer 3.10 bleibt davon unberührt.
3.8 Die Plattformlizenz wird je vereinbartem Gebäude berechnet. Die Paketstufe richtet sich nach der diesem Gebäude zugeordneten, vertraglich gebuchten Sensoranzahl. Gebäudezuordnung, Sensorgrenzen, Leistungsumfang und Preise werden individuell im jeweiligen Angebot und der entsprechenden Auftragsbestätigung vereinbart. Eine allgemeine Tarifliste ist nicht Voraussetzung. Sensorplätze verschiedener Gebäude werden nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung zusammengefasst.
3.9 Weitere Sensoren innerhalb der bestehenden Paketgrenze werden in den laufenden Gebäudevertrag aufgenommen. Sie begründen keine neue Mindestlaufzeit und verändern dessen Laufzeitende nicht.
3.10 Überschreitet eine vom Kunden beauftragte Erweiterung die vereinbarte Paketgrenze, wird das betroffene Gebäude zu der hierfür vereinbarten Vergütung in die entsprechende höhere Paketstufe aufgenommen. Die Hochstufung gilt ab dem vorab vereinbarten Zeitpunkt, zu dem die zusätzlich gebuchten Sensorplätze dem Kunden vertragsgemäß nutzbar bereitgestellt sind. Bei einer Erweiterung mit von SECURUS gelieferter Hardware wird dieser Zeitpunkt nicht vor Lieferung der für die Erweiterung erforderlichen Sensoren angesetzt, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Beginn vereinbart wurde. Der tatsächliche Anschluss oder die Aktivierung durch den Kunden verschiebt den vereinbarten Beginn nicht, wenn die vereinbarten Nutzungsvoraussetzungen bereitgestellt sind. SECURUS teilt Paketstufe, Vergütung, Umstellungsdatum und Abrechnung vor Beauftragung mit; mit Beauftragung der entsprechend beschriebenen Erweiterung wird die Umstellung vereinbart. Fehlt eine bereits vereinbarte höhere Tarifstufe, wird deren Preis mit der Erweiterung individuell vereinbart. Laufzeitende und regulärer Abrechnungstermin des Gebäudevertrags bleiben unverändert. Die Klausel ermächtigt nicht zu beliebigen neuen Preisen oder Tarifstufen.
3.11 Bei einer Hochstufung innerhalb einer bereits berechneten monatlichen oder jährlichen Abrechnungsperiode wird für deren verbleibenden Teil nur die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung der höheren und der bisherigen Paketstufe berechnet. Maßgeblich sind die für dieselbe Zahlungsweise vereinbarten Monats- beziehungsweise Jahresvergütungen. Die Berechnung erfolgt tagegenau: Vergütungsdifferenz für die vollständige betreffende Abrechnungsperiode multipliziert mit den verbleibenden Kalendertagen ab dem Umstellungsdatum, geteilt durch die tatsächliche Gesamtzahl der Kalendertage dieser Periode. Der Umstellungstag zählt zur höheren Paketstufe; der Beginn der nächsten Abrechnungsperiode zählt nicht mehr zur laufenden Periode. Der Differenzbetrag wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Bei monatlicher Zahlung wird er mit der nächsten regulären Monatsrechnung oder, wenn keine weitere Monatsrechnung folgt, mit einer Schlussrechnung berechnet. Bei jährlicher Vorauszahlung wird er zeitnah nach der Hochstufung mit einer ergänzenden Rechnung für den Rest der bereits vorausbezahlten Jahresperiode berechnet und nicht bis zur nächsten Jahresrechnung aufgeschoben. Ergänzende Jahresrechnungen und solche Schlussrechnungen sind binnen sieben Kalendertagen nach Zugang zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die nächste vollständige Abrechnungsperiode wird mit der vereinbarten Vergütung der höheren Paketstufe berechnet. Bereits berechnete Vergütung für die bisherige Paketstufe wird für denselben Zeitraum nicht erneut verlangt. Bei weiteren Hochstufungen innerhalb derselben Periode wird jeweils nur die zusätzliche Differenz zur zuletzt berechneten Paketstufe für den verbleibenden Zeitraum berechnet.
3.12 Eine vom Kunden gewünschte Herabstufung wegen dauerhaft verringerter Sensorbuchung kann nur für die nächste Vertragsperiode erfolgen. Der Antrag muss SECURUS spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Vertragsperiode in Textform zugehen. Die für die Folgeperiode verbleibende Sensorbuchung und zugehörige Paketstufe werden entsprechend den individuell vereinbarten Konditionen bestätigt; erforderliche weitere Preisabsprachen werden ausdrücklich vereinbart. Bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode bleiben die gebuchte Paketstufe und deren Vergütung bestehen. Das bloße Abschalten oder Entfernen eines Sensors bewirkt keine vorzeitige Herabstufung. Gesetzliche Rechte wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen und gesetzliche Sonderbeendigungsrechte bleiben unberührt.
3.13 Jedes zusätzlich gebuchte Gebäude erhält einen eigenen Gebäudevertrag mit eigener zwölfmonatiger Mindestlaufzeit und eigenen Verlängerungs-/Kündigungsterminen gemäß Ziffer 9. Die Aufnahme eines zusätzlichen Gebäudes verlängert bestehende Gebäudeverträge nicht. Paket, Preis und Laufzeitbeginn werden für dieses Gebäude ausdrücklich bestätigt.
3.14 Maßgeblich ist die gebuchte Sensoranzahl. Ein gebuchter, nur vorübergehend ausgeschalteter oder deaktivierter Sensor zählt weiterhin. Beim bloßen Defektaustausch wird der Ersatzsensor nicht zusätzlich zum ersetzten Gerät gezählt; der Austausch löst allein keine Hochstufung aus.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1 Der Kunde verwaltet seine Berechtigungen sorgfältig, verwendet individuelle Nutzerzugänge und entzieht nicht mehr benötigte Zugriffe. Er schützt Zugangsdaten vor unberechtigtem Zugriff und meldet erkennbaren Missbrauch oder kompromittierte Zugangsdaten unverzüglich. Seine Verantwortlichkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; sie besteht nicht unabhängig von einem ihm zurechenbaren Verhalten.
4.2 Weiterverkauf, White-Label-Vermarktung und Bereitstellung als eigenständiges Angebot an weitere Kunden bedürfen der vorherigen Zustimmung von SECURUS und einer gesonderten Partnervereinbarung. Gesetzlich zulässige Datenweitergabe und berechtigte Servicepartnerzugriffe werden dadurch nicht eingeschränkt.
4.3 Der Kunde und seine berechtigten Nutzer dürfen die Plattform nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden oder deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Bei konkreten Anhaltspunkten für einen unberechtigten Zugriff oder eine erhebliche Sicherheitsgefährdung darf SECURUS erforderliche und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen treffen. Eine Beschränkung erfolgt möglichst nur für die betroffenen Zugänge oder Funktionen und nur solange erforderlich. SECURUS informiert den Kunden unverzüglich, soweit dies die Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt, erläutert relevante Auswirkungen auf das Monitoring und stellt den Zugang nach Wegfall des Grundes wieder her. Gesetzliche Ansprüche und Datenzugangsrechte bleiben unberührt.
5. Kundendaten und Datenschutz
5.1 SECURUS erhält an den Kundendaten nur die Rechte, die für die vereinbarte Bereitstellung, Verarbeitung, Sicherung und Herausgabe der Daten erforderlich sind. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Die Rechte des Kunden, betroffener Personen und berechtigter Dritter bleiben unberührt.
5.2 Messdaten und Alarmhistorien stehen grundsätzlich während des Plattformvertrags zur Verfügung. Erforderliche Löschungen oder Beschränkungen aufgrund rechtmäßiger Kundenweisung oder gesetzlicher Vorgaben bleiben vorbehalten. Datenkategorien, Messintervalle, Exportmöglichkeiten und Löschprozesse werden in der Datenanlage konkretisiert. Der Kunde kann die vorhandenen Messwert-/Verlaufsdaten über die vereinbarte CSV-Funktion exportieren.
5.3 Vor Abschluss eines Vertrags über die Nutzung der SECURUS-Plattform schließen SECURUS und der Kunde einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen Anlagen. Soweit bereits ein wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag besteht, der die betreffende Plattformnutzung vollständig abdeckt, gilt dieser fort; erforderliche Ergänzungen werden rechtzeitig vereinbart. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden beginnt erst auf Grundlage des hierfür geltenden Auftragsverarbeitungsvertrags. Dieser konkretisiert insbesondere Gegenstand, Dauer und Zwecke der Verarbeitung, Datenarten, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter sowie Datenrückgabe und Löschung. Diese AGB ersetzen ihn nicht. Eigene Verarbeitungen durch SECURUS als Verantwortlicher, etwa zur Vertragsabwicklung und Abrechnung, richten sich nach den einschlägigen Datenschutzinformationen und gesetzlichen Vorschriften.
5.4 Der Kunde sorgt im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für erforderliche Berechtigungen, Rechtsgrundlagen und Informationen an betroffene Personen, etwa Mieter, Beschäftigte oder Nutzer. Er entscheidet über die Nutzung und Rollen seiner eingeladenen Nutzer. Eigene gesetzliche Pflichten von SECURUS werden dadurch nicht auf den Kunden übertragen. Die Datenschutzinformationen von SECURUS sind unter www.securus-m.de/datenschutz abrufbar. Sie ersetzen weder erforderliche Hinweise des Kunden noch den Auftragsverarbeitungsvertrag.
5.5 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche Informationen der anderen Partei auch nach Vertragsende vertraulich. Sie geben diese nur an Personen weiter, die sie zur Vertragserfüllung oder rechtlichen Beratung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Ausnahmen gelten für rechtmäßig bereits bekannte, unabhängig entwickelte, rechtmäßig von Dritten erlangte oder ohne Pflichtverletzung öffentlich zugängliche Informationen sowie für gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen. Gesetzliche Offenlegungs- und Informationspflichten öffentlicher Auftraggeber bleiben unberührt.
5.6 Eine Verwendung individueller Kundendaten für Werbung, Verkauf an Dritte oder kundenübergreifende Benchmarks wird durch diese AGB nicht freigegeben. Für eigene, über die Auftragserfüllung hinausgehende Auswertungen ist eine gesonderte fachlich geprüfte Grundlage erforderlich.
6. Mängelansprüche
6.1 Für Mängel der von SECURUS verkauften Hardware gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Eine Herstellergarantie besteht zusätzlich nur nach den tatsächlichen Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Sie ersetzt oder verkürzt die Ansprüche gegen SECURUS als Verkäufer nicht.
6.2 Der Kunde meldet SECURUS den Defekt mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Regeln. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB gelten nur, soweit dessen Voraussetzungen im konkreten Geschäft erfüllt sind.
6.3 SECURUS unterstützt die Abwicklung berechtigter Herstellergarantieansprüche für die über SECURUS bezogene Hardware. Umfang, Dauer, Ausschlüsse und mögliche Leistungen richten sich nach den Herstellerbedingungen. Ein Ersatzgerät ist nicht unabhängig von diesen Bedingungen in jedem Fall zugesagt; gesetzlich geschuldete Leistungen von SECURUS werden davon getrennt erbracht.
6.4 Abnutzung, Batterieverbrauch und kundenseitige Wartungs-/Installationsfehler sind anhand der tatsächlichen Ursache zu beurteilen. Sie führen nicht unabhängig von dieser Ursache zum pauschalen Verlust sämtlicher Mängelrechte.
6.5 SECURUS erhält die vereinbarte Plattform während der Vertragsdauer in einem vertragsgemäß nutzbaren Zustand und bearbeitet gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist. Der Kunde beschreibt Störungen und unterstützt eine zumutbare Fehlerklärung.
6.6 Zumutbare vorübergehende Umgehungslösungen können eingesetzt werden. Sie dürfen berechtigte Ansprüche wegen ausbleibender oder mangelhafter Kernleistungen nicht pauschal ausschließen. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln, insbesondere Minderung oder Beendigung bei entsprechenden Voraussetzungen, bleiben unberührt.
6.7 Für Ansprüche wegen Mängeln und deren Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht eine wirksame individuelle Vereinbarung etwas anderes bestimmt. Die Haftung für Schadensersatz richtet sich ergänzend nach Ziffer 8.
7. Ergänzendes Monitoring und Alarmierung
7.1 Die SECURUS-Lösung dient dem ergänzenden Monitoring und der automatisierten Information auf Grundlage verfügbarer Sensordaten und eingerichteter Regeln. Sie ersetzt keine Brandmeldeanlage, Einbruchmeldeanlage, Notrufeinrichtung, gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung oder fachliche Prüfung. Sie darf nicht als alleinige Grundlage für sicherheitskritische Entscheidungen oder Maßnahmen eingesetzt werden.
7.2 SECURUS betreibt keine besetzte Leitstelle und schuldet weder eine personelle Bewertung einzelner Alarme noch eine Intervention, einen Anruf bei Einsatzkräften oder Maßnahmen vor Ort. SECURUS schuldet die im Vertrag vereinbarten technischen Funktionen; deren Umfang wird durch diese Abgrenzung nicht aufgehoben.
7.3 Der Kunde bestimmt Schwellenwerte, Alarmregeln, Benachrichtigungsgruppen, Zeitpläne und Zustellwege. Er hält Kontaktdaten und Berechtigungen aktuell und organisiert eine geeignete Reaktion auf Meldungen. Eine individuelle Einrichtung dieser Regeln oder laufende persönliche Betreuung durch SECURUS erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung; geschuldete technische Support- und Mängelbeseitigungsleistungen bleiben unberührt.
7.4 Offline- und Batteriewarnungen werden für die unterstützten Geräte und nach den dokumentierten Erkennungsregeln automatisch erzeugt. Der Kunde bestimmt die Empfänger in der Plattform. Erkennungsfristen, Meldeintervalle und verfügbare Batteriedaten hängen vom jeweiligen Gerät und der Konfiguration ab. Ein angezeigter Batteriewert oder letzter Messwert ist keine lückenlose Echtzeitprüfung des Geräts.
7.5 Der Kunde prüft nach der Installation sowie nach wesentlichen Änderungen, ob Messwerte eintreffen und die eingerichteten Testmeldungen ihre vorgesehenen Empfänger erreichen. Er kontrolliert regelmäßig die Betriebsanzeigen und Meldekonfiguration und veranlasst erforderliche Wartung, Batteriewechsel und Störungsbehebung.
7.6 Datenerfassung und Zustellung können durch Funkbedingungen, Stromversorgung, kundenbetriebene Infrastruktur und externe Netz-/Nachrichtendienste beeinflusst werden. Aus dem Ausbleiben einer Meldung folgt nicht, dass keine Störung oder Gefahr besteht. Diese Abhängigkeiten begründen keinen pauschalen Ausschluss der von SECURUS übernommenen Betriebs- und Benachrichtigungspflichten.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 SECURUS haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie soweit eine übernommene Garantie oder zwingendes Recht, insbesondere das Produkthaftungsrecht, dies erfordert.
8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet SECURUS für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu können insbesondere die jeweils vereinbarten Kernfunktionen des Plattformbetriebs und der automatischen Benachrichtigung zählen.
8.3 Soweit kein Fall aus Ziffer 8.1 oder 8.2 vorliegt, ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regeln gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von SECURUS.
8.4 Ein Schaden begründet nicht allein deshalb eine Haftung von SECURUS, weil er in einem überwachten Gebäude auftritt. Maßgeblich sind die gesetzlichen und vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen. Ein Mitverschulden des Kunden, beispielsweise bei unterlassener vereinbarter Wartung oder fehlerhafter kundenseitiger Konfiguration, wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.
8.5 Die Abgrenzung als ergänzendes Monitoring und die fehlende Intervention nach Ziffer 7 bleiben maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang. Sie dienen nicht dem Ausschluss sämtlicher Haftung für eigene technische Fehler. Die Haftungsregeln gelten auch während vereinbarter Test- oder Pilotprojekte; gesonderte Vereinbarungen sind nur im gesetzlich zulässigen Umfang möglich.
8.6 Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt. Eine gesetzliche verschuldensunabhängige Haftung wird durch diese Bedingungen nicht gesondert ausgeschlossen.
9. Laufzeit, Kündigung und Daten bei Vertragsende
9.1 Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate. Der Plattformvertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung; E-Mail an info@securus-m.de genügt.
9.2 Bei erstmaligem Hardwarebezug beginnt die Laufzeit für das betreffende Gebäude mit Lieferung an den Kunden, sofern der vereinbarte Plattformzugang nutzbar bereitgestellt ist. Bei einer vereinbarten bzw. zumutbaren Teillieferung kann die erste für einen sinnvollen vereinbarten Monitoringbetrieb nutzbare Lieferung den Beginn auslösen. Wird nur eine Komponente geliefert, ohne die benötigten übrigen Komponenten oder Zugangsvoraussetzungen, beginnt die Laufzeit nicht allein deswegen. SECURUS bestätigt den Laufzeitbeginn und das daraus folgende reguläre Vertragsende in Textform. Fehlende noch geschuldete Teilleistungen bleiben geschuldet.
9.3 Bei reinen Plattformbuchungen wird der Beginn der Nutzungsbereitstellung im Auftrag festgelegt. Ein zusätzliches Gebäude erhält seine eigene Laufzeit; beim zugehörigen Hardwarebezug richtet sich deren Beginn nach Ziffer 9.2. Das bloße Hinzubuchen weiterer Sensoren für ein bestehendes Gebäude setzt dagegen keine neue Laufzeit in Gang.
9.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und gesetzliche Sonderrechte, insbesondere einschlägige Anbieterwechselrechte, bleiben unberührt. Die reguläre Dreimonatsfrist und Mindestlaufzeit dürfen nicht als Ausschluss dieser Rechte verstanden werden.
9.5 Test- und Pilotprojekte werden ausschließlich individuell vereinbart. Dauer, Vergütung, Hardwareüberlassung und Beendigung werden dabei festgelegt. Ein automatischer Übergang in einen entgeltlichen Regelvertrag erfolgt nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung.
9.6 Gesetzliche Zugangs-, Weitergabe- und Wechselrechte nach der Verordnung (EU) 2023/2854 bleiben unberührt. Vor Vertragsschluss erhält der Kunde die einschlägige Produktdateninformation und eine speicherbare Daten-/Ausstiegsanlage. Der bestehende CSV-Export ersetzt nicht automatisch alle erforderlichen Exportkategorien.
9.7 Soweit die Plattform unter die Wechselvorschriften für Datenverarbeitungsdienste fällt, kann der Kunde SECURUS seinen Wunsch zum Anbieterwechsel, zur Übertragung auf eigene Infrastruktur oder zur Beendigung mit Löschung mitteilen. Die maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung dieses Verfahrens beträgt zwei Monate. Eine frühere Durchführung kann vereinbart werden. Die reguläre Kündigungsfrist aus Ziffer 9.1 steht diesem Verfahren nicht entgegen.
9.8 Der Übergangszeitraum nach Ablauf dieser Frist beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. SECURUS unterstützt den Wechsel angemessen, schützt die Datenübertragung, informiert über bekannte relevante Unterbrechungsrisiken und setzt die vereinbarte Leistung während des Übergangs mit der gebotenen Sorgfalt fort. Der Kunde stellt die erforderlichen Informationen zum Zielsystem bereit und kann den Übergangszeitraum einmal für seine Zwecke verlängern.
9.9 Ist die Durchführung innerhalb des regulären Übergangszeitraums technisch nicht möglich, teilt SECURUS dies binnen 14 Arbeitstagen nach dem Wechselantrag mit, begründet dies nachvollziehbar und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Gesetzlich weitergehende Pflichten bleiben unberührt.
9.10 Nach Ablauf des maßgeblichen Übergangszeitraums bleiben die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mindestens 30 Kalendertage zum Abruf verfügbar. Die hierfür nötigen Zugriffsmöglichkeiten werden in der Datenanlage festgelegt. Sobald der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist, gilt der betroffene Dienstvertrag als beendet; SECURUS bestätigt dies dem Kunden. Bei einem Beendigungswunsch ohne Wechsel, mit anschließender Löschung, erfolgt die Beendigung nach Ablauf der maximalen Ankündigungsfrist. Gesetzliche Rechte betroffener Personen und rechtmäßige Löschweisungen werden berücksichtigt.
9.11 SECURUS macht die gesetzlich geschuldete Wechselunterstützung und Übertragung nicht von einer zusätzlichen Beauftragung kostenpflichtiger Exportleistungen abhängig. Für den Vollzug des gesetzlich erfassten Anbieterwechsels werden ab dem 12. Januar 2027 keine Wechselentgelte erhoben. Davor kommen nur vorab transparent vereinbarte, gesetzlich zulässige Wechselentgelte in Betracht; ohne entsprechende Vereinbarung fällt kein gesondertes Wechselentgelt an. Etwaige reguläre Dienstentgelte im Übergangszeitraum richten sich nach den individuell vereinbarten Konditionen und Wechselunterlagen; gesetzliche Grenzen und Erstattungsansprüche bleiben unberührt. Diese AGB begründen weder eine Vertragsstrafe noch eine pauschale Forderung sämtlicher Restlaufzeitgebühren bei rechtmäßiger vorzeitiger Beendigung. Ein über das geschuldete Verfahren hinausgehender neuer Beratungs- oder Entwicklungsauftrag bedarf einer separaten Vereinbarung und darf keinen gesetzlich geschuldeten Vorgang kostenpflichtig umetikettieren.
9.12 Die Datenanlage nennt vollständig die exportierbaren Daten-/Vermögenswertkategorien, Formate, Metadaten, Verfahren und etwaige rechtlich zulässige Ausnahmen sowie das hierfür erforderliche Online-Informationsangebot. Gesetzlich nicht geschuldete Übertragung eigener Software, Quellcodes oder geschützter interner Komponenten wird nicht versprochen. Ausnahmen dürfen den gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel nicht behindern.
9.13 Nach Ablauf des maßgeblichen Abrufzeitraums werden nach erfolgreich durchgeführtem Wechsel die davon erfassten exportierbaren Kundendaten und digitalen Vermögenswerte vollständig gelöscht, soweit nicht ein längerer Zeitraum wirksam vereinbart ist oder zwingendes Recht entgegensteht. Die Datenanlage enthält das konkrete Löschverfahren, die maßgeblichen Fristen und die Behandlung von Sicherungskopien. Zwingende Aufbewahrungspflichten werden nach Datenart und Zweck getrennt berücksichtigt. Bei personenbezogenen Daten ist die Rückgabe- und Löschregel des Auftragsverarbeitungsvertrags zusätzlich einzuhalten. Sicherungskopien werden nicht unbefristet aufbewahrt; die vereinbarten Verfahren müssen mit den jeweils geltenden gesetzlichen Löschpflichten vereinbar sein.
9.14 Auch nach regulärer Beendigung eines Gebäudevertrags werden die diesem Vertrag zugehörigen Kundendaten für 30 Kalendertage über einen geschützten, auf Abruf und Export beschränkten Zugang bereitgestellt. Dieser Zugang umfasst kein fortlaufendes Monitoring, keine neuen Messwerterfassungen und keine Alarmierung. Nach Ablauf werden die betroffenen Daten nach dem vereinbarten Löschkonzept gelöscht. Daten anderer weiterlaufender Gebäudeverträge werden dadurch nicht beendet oder gelöscht. Ein nach gesetzlichen Wechselrechten später endender Abrufzeitraum geht vor; rechtmäßige Rückgabe-/Löschweisungen und zwingende gesetzliche Vorgaben werden berücksichtigt.
10. Schlussbestimmungen und ergänzende Vertragsunterlagen
10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit wirksam vereinbart. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt.
10.2 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, soweit zulässig, Gerichtsstand der Sitz von SECURUS. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
10.3 Vertragssprache ist Deutsch. Eine bereitgestellte englische Übersetzung dient der Information, soweit nicht ausdrücklich eine andere Sprachvereinbarung getroffen wird. Individuelle Vereinbarungen behalten unabhängig von ihrer Form den gesetzlich vorgesehenen Vorrang.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder nicht einbezogen werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstliegende Wunschregel wird nicht vereinbart.
10.5 Das individuelle Angebot und die entsprechende Auftragsbestätigung konkretisieren insbesondere Gebäudezuordnung, gebuchte Sensoranzahl, Paketgrenzen, Preise, Leistungsumfang, Abrechnung, Laufzeit und gesondert gebuchte Leistungen. Technische Voraussetzungen, Erkennungsintervalle und Supportinformationen können in ausdrücklich einbezogenen ergänzenden Leistungsunterlagen beschrieben werden. Eine gesonderte allgemeine Preis- oder Paketanlage ist nicht erforderlich, wenn die Konditionen im Auftrag vollständig vereinbart sind.
10.6 Die einschlägigen Produktdateninformationen und die Daten- und Ausstiegsanlage beschreiben insbesondere Datenkategorien, Formate, Speicher- und Exportverfahren, Wechselunterstützung, Abrufzugriff, Löschung sowie erforderliche Informationsangebote.
10.7 Für die Plattformnutzung gilt ergänzend der gesonderte Auftragsverarbeitungsvertrag nach Ziffer 5.3 einschließlich seiner Anlagen. Die tatsächlichen Leistungspflichten und gesetzlichen Anforderungen werden nicht allein durch Verweise auf noch nicht bereitgestellte Unterlagen erfüllt.